Der Baustellenkoordinator
Das sind im einzelnen:
- die Koordination der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 AschG, die Koordination der Umsetzung der für die betreffende Baustelle geltenden Bestimmungen über Arbeitssicherheit und die Koordination der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren, zwischen den an der Baustelle tätigen Arbeitegebern (und ggf. Selbständigen) beim gegenständlichen Bauvorhaben.
- in diesem Zusammenhang wird der BKO darauf achten, dass die Arbeitgeber (und wenn erforderlich auch die Selbständigen) den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) und die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 AschG, anwenden.
- dafür hat der BKO die Zusammenarbeit und die Koordination zu organisieren und für die gegenseitige Information zu sorgen, sowie die Adaption des Sicherheits- und Gesundheits-schutzplanes (SiGe-Plan) nach § 7 BauKG und der Unterlage für spätere Arbeiten (Unterlage) nach § 8 BauKG, sofern erforderlich, vorzunehmen.
- werden gewerksübergreifende Sicherheitsmängel anlässlich von Baustellen-besuchen des BKO festgestellt, so wird der BKO unverzüglich den Bauherrn und die betroffenen Arbeitgeber (und ggf. die Selbständigen) informieren. Die Zustelladressen sind im Punkt (7) geregelt
Der Koordinationsaufwand wird während der Rohbauphase mit wöchentlich 1 Koordinations-besprechung und währen der Ausbauphase mit wöchentlich 2 Koordinationsbesprechungen (inclusive der vertraulichen Bauherrn-Information) angenommen. Die Adaption der Dokumentation lt. BauKG (SiGe-Plan + Unterlage) wird zuerst im 3 mal angenommen (Beginn, Ausbau, Ende).
Nicht im Leistungsumfang enthalten sind architektonische, konstruktive, technische und organisatorische Planungen und Berechnungen und sonstige Fachplanungen im Sinne der Gebühren-ordnung der Ingenieur- und Architektenkammer, sowie die Adaption der Dokumentation bei der Ausführung von AN-Varianten. In diesem Fall erstellt die ausführende Firma die Dokumentation.
3.5 Der AG bedient sich bei den Planungen und Berechnungen für das gegenständliche Bauvorhaben Ziviltechniker bzw. Fachplaner mit Spezialqualifikation. Daher wird der PKO diese Planungen und Berechnungen n i c h t prüfen, da die Verfasser einen höheren Fach-Standard als der PKO aufweisen. Alle sonstigen beigestellten Unterlagen wird der GU pflichtgemäß auf augenscheinliche Mängel / Fehler im Rahmen des ÖN-Umfanges prüfen.
Während der Rohbauphase wird wöchentlich 1 mal, während der Ausbauphase wird wöchentlich 2 mal zwischen dem BKO und allen zu diesem Zeitpunkt an der Baustelle tätigen Arbeitgebern eine Koordinationsbesprechung (KB) abgehalten.
Die Koordinationsbesprechungen werden im Zuge von den Baustellenbesprechungen (sinnvollerweise am Ende) die die örtliche Bauaufsicht (ÖBA) einberuft und daran teilnimmt, abgehalten. Die Protokolle über die KB verfasst und verteilt der Koordinator.
Bei Bedarf wird vom BKO, gemeinsam mit der ÖBA und allen an der Baustelle tätigen Arbeitgebern (und ggf. Selbständigen), eine Baustellenbegehung abgehalten.Zu Beginn des Vorentwurfes, und dann in monatlichen Abständen, wird zwischen PKO und allen Planern eine Koordinationsbesprechung (KB) abgehalten.